Stadtrat (Plattling)
Der Stadtrat von Plattling ist das zur Vertretung der Plattlinger Bürger berufene Kollegialorgan und kann somit als eine Art „Kommunalparlament“ bezeichnet werden. Er wird alle sechs Jahre von den Einwohnern der Stadt Plattling im Landkreis Deggendorf gewählt und besteht aus dem berufsmäßigen Ersten Bürgermeister sowie 24 ehrenamtlichen Mitgliedern. Das Stadtratsmandat ist nicht partei-, sondern personengebunden.
Wahlrecht
Nach den Bestimmungen des Bayerischen Kommunalrechts besteht der Stadtrat aus dem Ersten Bürgermeister sowie 24 Stadtratsmitgliedern. Diese sind in verschiedenen Fraktionen mit jeweils einem Fraktionsvorsitzenden organisiert. Die Wahl der Stadtratsmitglieder erfolgt grundsätzlich nach dem Verhältniswahlrecht. Dabei werden die zu verteilenden Sitze im Stadtrat auf die Wahlvorschläge nach dem Verhältnis der Gesamtstimmenzahlen der gültigen Stimmen verteilt, welche für die in den einzelnen sowie in den verbundenen Wahlvorschlägen aufgestellten sich bewerbenden Personen abgegeben worden sind. Die Verteilung erfolgt nach dem sogenannten d’Hondtschen Verfahren. Die dem einzelnen Wahlvorschlag zugefallenen Sitze werden dann den darin sich bewerbenden Kandidaten in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen zugewiesen. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
Nach dem Bayerischen Kommunalwahlrecht kommen bei der Wahl der Stadtratsmitglieder auch noch die Möglichkeiten des Kumulierens oder Häufelns (man darf einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben) und die Möglichkeiten des Panaschierens (man darf seine Stimmen Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge geben) hinzu.
Aktives Wahlrecht (also das Recht zu wählen) haben alle Unionsbürger (Deutsche und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union), die am Wahltag
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- sich seit mindestens 3 Monaten im Wahlkreis (Stadt Plattling) mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehung aufhalten, also gemeldet sind (bei mehreren Wohnsitzen gilt dabei die Vermutung der Hauptwohnung als Lebensmittelpunkt),
- nicht nach Art. 2 GLKrWG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Passives Wahlrecht (also wählbar) sind alle Unionsbürger, die am Wahltag
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- sich seit mindestens 6 Monaten mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen im Wahlkreis (Stadt Plattling) aufhalten,
- nicht nach Art. 2 GLKrWG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, oder durch deutschen Richterspruch von der Wählbarkeit oder Bekleidung öffentlicher Ämter ausgeschlossen sind oder sich wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder Sicherungsverwahrung befinden.
Ausschüsse
Ähnlich wie im Deutschen Bundestag findet die politische Meinungsfindung nicht im großen Plenum statt, sondern in den kleiner besetzten Ausschüssen. Diese tagen daher auch wesentlich öfter als der komplette Stadtrat. Im Stadtratsplenum selbst werden nur die gewichtigeren Beschlüsse getroffen, wie etwa die Verabschiedung des Haushalts, der Flächennutzungsplan oder Ausgaben, die über 500.000 Euro liegen.
Hierbei wird unterschieden zwischen sogenannten Ständigen Ausschüsse einerseits und Ausschüssen nach Sondervorschriften andererseits.